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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 155 - ABl. 1997, 394
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PCT
Für Spanien wird Kapitel II des PCT-Vertrags verbindlich
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1. Nunmehr wird auch für Spanien als letztem der PCT-Vertragsstaaten Kapitel II PCT (internationale vorläufige Prüfung) am 6. September 1997 nach Rücknahme seiner Vorbehaltserklärung gemäß Artikel 64 (1) a) PCT verbindlich.
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2. Ab diesem Tag und unabhängig davon, ob die internationale Anmeldung vor oder nach dem 6. September 1997 eingereicht worden ist,
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a) können Staatsangehörige dieses Staates und dort ansässige Personen zu von ihnen eingereichten internationalen Anmeldungen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen und
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b) kann dieser Staat in einem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ausgewählt oder auch nachträglich ausgewählt werden, sofern er in der betreffenden internationalen Anmeldung bestimmt war.
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3. Für die beim spanischen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt eingereichten internationalen Anmeldungen ist das EPA die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA).
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4. Im übrigen werden Anmelder auf den Hinweis für PCT-Anmelder betreffend das Verfahren vor dem EPA als IPEA nach Kapitel II PCT verwiesen (s. ABl. EPA 1994, 681; weiterhin relevant ab Seite 685, "Voraussetzung 3").
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