Artikel 155 ABl. 1997, 394: PCT Für Spanien wird Kapitel II des PCT-Vertrags verbindlich


 

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Durchführungsvorschriften    
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Artikel 155 ABl. 1997, 394: PCT Für Spanien wird Kapitel II des PCT-Vertrags verbindlich Artikel 155 ABl. 2001, 539: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 2. November 2001 über die Rationalisierung des Verfahrens der internationalen vorläufigen Prüfung im EPA Artikel 155 ABl. 2003, 383: Das spanische Patent- und Markenamt als Behörde für die internationale vorläufige Prüfung (IPEA)
 

Artikel 155 - ABl. 1997, 394

 

PCT
Für Spanien wird Kapitel II des PCT-Vertrags verbindlich


 

- ABl. 1997, 394 -


 

1. Nunmehr wird auch für Spanien als letztem der PCT-Vertragsstaaten Kapitel II PCT (internationale vorläufige Prüfung) am 6. September 1997 nach Rücknahme seiner Vorbehaltserklärung gemäß Artikel 64 (1) a) PCT verbindlich.


 

2. Ab diesem Tag und unabhängig davon, ob die internationale Anmeldung vor oder nach dem 6. September 1997 eingereicht worden ist,


 

a) können Staatsangehörige dieses Staates und dort ansässige Personen zu von ihnen eingereichten internationalen Anmeldungen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung stellen und


 

b) kann dieser Staat in einem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ausgewählt oder auch nachträglich ausgewählt werden, sofern er in der betreffenden internationalen Anmeldung bestimmt war.


 

3. Für die beim spanischen Patent- und Markenamt als Anmeldeamt eingereichten internationalen Anmeldungen ist das EPA die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (IPEA).


 

4. Im übrigen werden Anmelder auf den Hinweis für PCT-Anmelder betreffend das Verfahren vor dem EPA als IPEA nach Kapitel II PCT verwiesen (s. ABl. EPA 1994, 681; weiterhin relevant ab Seite 685, "Voraussetzung 3").