Artikel 150 ABl. 1999, 300: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 25. März 1999 über die Durchführung von Recherchen internationaler Art und die Neufestsetzung der Gebühr für solche Recherchen


 

E  /  D   /  F




Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 150 Artikel 149 ABl. 1980, 407: Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag) vom 22. Dezember 1978 Artikel 150(2) ABl. 1993, 540: PCT Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 18. Juni 1993 über die im Schriftverkehr mit dem EPA als internationale Behörde nach dem PCT zu verwendende Sprache
Artikel 150 ABl. 1999, 300: Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 25. März 1999 über die Durchführung von Recherchen internationaler Art und die Neufestsetzung der Gebühr für solche Recherchen Artikel 150 ABl. 2002, 175: PCT Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Beschränkung der Zuständigkeit des EPA als PCT-Behörde Artikel 150 ABl. 2002, 260: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. März 2002 über Geschäftsmethoden
 

Artikel 150 - ABl. 1999, 300

 

Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 25. März 1999 über die Durchführung von Recherchen internationaler Art und die Neufestsetzung der Gebühr für solche Recherchen


 

- ABl. 1999, 300 -


 

Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf Artikel 10 EPÜ, Artikel 3 und 6 (4) GebO sowie Artikel 8 der Vereinbarung zwischen der EPO und WIPO nach dem PCT (ABl. EPA 1998, 85), beschließt:


 

Artikel 1
Durchführung von Recherchen internationaler Art durch das EPA


 

Das Europäische Patentamt führt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde nach dem PCT eine Recherche internationaler Art (Artikel 15 PCT) zu einer nationalen Patentanmeldung durch, sofern diese Anmeldung bei der Patentbehörde eines Vertragsstaats des Europäischen Patentübereinkommens eingereicht wird und das nationale Recht dieses Staates eine Recherche internationaler Art vorsieht.


 

Artikel 2
Gebühren für Recherchen internationaler Art


 

(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den nationalen Patentbehörden der Vertragsstaaten, wird die Gebühr für eine Recherche internationaler Art nach Abschnitt 2.2 Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses wie folgt festgesetzt:


 

945 EUR für Patentanmeldungen, in denen keine Priorität beansprucht wird (Erstanmeldungen);


 

1 482 EUR in allen anderen Fällen.


 

(2) Die Gegenwerte dieser Gebühren in den Währungen der Vertragsstaaten werden wie folgt festgesetzt:


 

Artikel 3


 

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und gilt für Patentanmeldungen, die ab 1. Juli 1999 eingereicht werden.
Geschehen zu München am 25. März 1999
Ingo KOBER
Präsident