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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 150 - ABl. 1999, 300
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Beschluß des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 25. März 1999 über die Durchführung von Recherchen internationaler Art und die Neufestsetzung der Gebühr für solche Recherchen
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Der Präsident des Europäischen Patentamts, gestützt auf Artikel 10 EPÜ, Artikel 3 und 6 (4) GebO sowie Artikel 8 der Vereinbarung zwischen der EPO und WIPO nach dem PCT (ABl. EPA 1998, 85), beschließt:
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Artikel 1
Durchführung von Recherchen internationaler Art durch das EPA
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Das Europäische Patentamt führt in seiner Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde nach dem PCT eine Recherche internationaler Art (Artikel 15 PCT) zu einer nationalen Patentanmeldung durch, sofern diese Anmeldung bei der Patentbehörde eines Vertragsstaats des Europäischen Patentübereinkommens eingereicht wird und das nationale Recht dieses Staates eine Recherche internationaler Art vorsieht.
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Artikel 2
Gebühren für Recherchen internationaler Art
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(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen der Europäischen Patentorganisation und den nationalen Patentbehörden der Vertragsstaaten, wird die Gebühr für eine Recherche internationaler Art nach Abschnitt 2.2 Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses wie folgt festgesetzt:
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945 EUR für Patentanmeldungen, in denen keine Priorität beansprucht wird (Erstanmeldungen);
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1 482 EUR in allen anderen Fällen.
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(2) Die Gegenwerte dieser Gebühren in den Währungen der Vertragsstaaten werden wie folgt festgesetzt:
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Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und gilt für Patentanmeldungen, die ab 1. Juli 1999 eingereicht werden. Geschehen zu München am 25. März 1999 Ingo KOBER Präsident
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