Artikel 116 ABl. 1994, 583: Dolmetschen bei mündlichen Verhandlungen


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 116 Artikel 106 Artikel 127
Artikel 116 ABl. 1994, 583: Dolmetschen bei mündlichen Verhandlungen Artikel 116 ABl. 2000, 456: Mitteilung der Vizepräsidenten Generaldirektionen 2 und 3 vom 1. September 2000 über mündliche Verhandlungen vor dem EPA Artikel 116 ABl. 1995, 489: Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts vom 19. Mai 1995 zur Mitteilungspflicht nach Regel 2 (1) Satz 1 EPÜ in Verfahren vor den Beschwerdekammern (Verwendung einer anderen Amtssprache in der mündlichen Verhandlung)
 

Artikel 116 - ABl. 1994, 583

 

Dolmetschen bei mündlichen Verhandlungen


 

- ABl. 1994, 583 -


 

Das EPA bittet die Vertreter, im Hinblick auf eine Kostensenkung nach Möglichkeit davon abzusehen, für mündliche Verhandlungen vor den Einspruchsabteilungen eine Simultanübersetzung zu beantragen.


 

Das Formblatt EPA Form 2043 enthält wichtige Hinweise zur mündlichen Verhandlung und wird den Beteiligten künftig per Fax zugesandt, wenn das Amt einen Termin für eine mündliche Verhandlung in einem Einspruchsverfahren anberaumt.


 

Es wird auch der Ladung zur mündlichen Verhandlung (EPA Form 2310) beigefügt, wenn zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht bekannt ist, ob eine Simultanübersetzung gewünscht wird.