Artikel 116 ABl. 1995, 489: Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts vom 19. Mai 1995 zur Mitteilungspflicht nach Regel 2 (1) Satz 1 EPÜ in Verfahren vor den Beschwerdekammern (Verwendung einer anderen Amtssprache in der mündlichen Verhandlung)


 

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Durchführungsvorschriften    
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Artikel 116 ABl. 1995, 489: Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts vom 19. Mai 1995 zur Mitteilungspflicht nach Regel 2 (1) Satz 1 EPÜ in Verfahren vor den Beschwerdekammern (Verwendung einer anderen Amtssprache in der mündlichen Verhandlung) Artikel 116 ABl. 1994, 583: Dolmetschen bei mündlichen Verhandlungen Artikel 116 ABl. 1997, 572: Informationen über die Durchführung von Rücksprachen und mündlichen Verhandlungen als Videokonferenz
 

Artikel 116 - ABl. 1995, 489

 

Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts vom 19. Mai 1995 zur Mitteilungspflicht nach Regel 2 (1) Satz 1 EPÜ in Verfahren vor den Beschwerdekammern (Verwendung einer anderen Amtssprache in der mündlichen Verhandlung)


 

- ABl. 1995, 489 -


 

Die Verwendung einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts als der Verfahrenssprache in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Patentamt setzt eine rechtzeitige entsprechende Mitteilung des Beteiligten gemäß Regel 2 (1) Satz 1 EPÜ voraus, wenn er nicht selbst für die Übersetzung in der Verfahrenssprache sorgt.


 

Im Verfahren vor der Beschwerdekammer besteht diese Mitteilungspflicht auch dann, wenn sich der Beteiligte in einem mündlichen Verfahren vor der ersten Instanz rechtmäßig einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache bedient hat (vgl. die Entscheidung T 34/90, ABl. EPA 1992, 454).