Artikel 116 ABl. 1986, 63: Mitteilung der Vizepräsidenten der Generaldirektionen 2 und 3 vom 25. Februar 1986 betreffend Tonaufzeichnungen während mündlicher Verhandlungen im EPA


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 116 Artikel 106 Artikel 127
Artikel 116 ABl. 1986, 63: Mitteilung der Vizepräsidenten der Generaldirektionen 2 und 3 vom 25. Februar 1986 betreffend Tonaufzeichnungen während mündlicher Verhandlungen im EPA Artikel 106 ABl. 1998, 362: Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 vom 19. Mai 1998 über die Beschleunigung des Verfahrens vor den Beschwerdekammern Artikel 116 ABl. 2000, 456: Mitteilung der Vizepräsidenten Generaldirektionen 2 und 3 vom 1. September 2000 über mündliche Verhandlungen vor dem EPA
 

Artikel 116 - ABl. 1986, 63

 

Mitteilung der Vizepräsidenten der Generaldirektionen 2 und 3
vom 25. Februar 1986 betreffend Tonaufzeichnungen während
mündlicher Verhandlungen im EPA


 

- ABl. 1986, 63 -


 

Um Mißverständnisse auszuschließen, sollen hiermit alle an mündlichen Verhandlungen teilnehmenden Parteien und deren Vertreter von folgender, in Zukunft angewandter Regelung unterrichtet werden.


 

Zu einer mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 EPÜ, sei diese vor einer Prüfungsabteilung, einer Einspruchsabteilung oder einer Beschwerdekammer, dürfen nur Amtsangehörige Tonaufzeichnungsgeräte in den Sitzungssaal mitnehmen. Diese Regelung ist im Einklang mit der allgemeinen Praxis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation.