Artikel 106 ABl. 1998, 362: Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 vom 19. Mai 1998 über die Beschleunigung des Verfahrens vor den Beschwerdekammern


 

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Artikel 106 ABl. 1998, 362: Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 vom 19. Mai 1998 über die Beschleunigung des Verfahrens vor den Beschwerdekammern Artikel 99 ABl. 1998, 361: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 19. Mai 1998 über die Beschleunigung des Einspruchsverfahrens bei Patenten, aus denen eine Verletzungsklage erhoben worden ist Artikel 116 ABl. 1986, 63: Mitteilung der Vizepräsidenten der Generaldirektionen 2 und 3 vom 25. Februar 1986 betreffend Tonaufzeichnungen während mündlicher Verhandlungen im EPA
 

Artikel 106 - ABl. 1998, 362

 

Mitteilung des Vizepräsidenten Generaldirektion 3 vom 19. Mai 1998 über die Beschleunigung des Verfahrens vor den Beschwerdekammern


 

- ABl. 1998, 362 -


 

Beteiligte, die ein berechtigtes Interesse an der raschen Behandlung ihrer Beschwerde haben, können bei den Beschwerdekammern einen entsprechenden Antrag stellen. Diese können dann die Beschwerde beschleunigt behandeln, soweit es die Verfahrensvorschriften zulassen.


 

Der Antrag ist zu Beginn oder während des Verfahrens bei der zuständigen Kammer zu stellen. Darin ist, unter Beifügung relevanter Unterlagen, die Dringlichkeit zu begründen; besondere Formvorschriften bestehen nicht.


 

Von dieser Möglichkeit können auch die Gerichte und die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats Gebrauch machen.


 

Beispielsweise kann in den folgenden Fällen davon ausgegangen werden, daß ein berechtigtes Interesse an einer besonders raschen Behandlung der Beschwerde besteht:

 

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wenn eine Verletzungsklage erhoben wurde oder erhoben werden soll;

 

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wenn potentielle Lizenznehmer ihre Entscheidung, eine Lizenz bezüglich des Patents, das Gegenstand einer Beschwerde ist, zu nehmen, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängig machen;

 

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wenn ein Einspruch, der rasch behandelt werden muß (siehe Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 19. Mai 1998, ABl. EPA 1998, 361), Gegenstand einer Beschwerde ist.

 

Ausnahmsweise kann die Kammer das Verfahren auch von Amts wegen beschleunigen, beispielsweise wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Nachteilen in dem betreffenden Fall führen könnte.


 

Es wird darauf hingewiesen, daß sich die Dringlichkeit objektiv aus der Art des Falls ergeben muß und nicht lediglich aus dem bloßen Wunsch der Parteien auf Beschleunigung.


 

Ist die Kammer in Anbetracht der Umstände, der Begründung und der eingereichten Unterlagen der Auffassung, daß die Beschwerde rasch behandelt werden muß, so wird das Beschwerdeverfahren insbesondere dadurch beschleunigt, daß die betreffende Beschwerde mit Vorrang behandelt und/oder das Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und einer geordneten Rechtspflege straff durchgezogen wird, beispielsweise bezüglich der Fristen bis zur Endentscheidung.