Leitfaden für Anmelder - 1. Teil
Der Weg zum europäischen Patent
 

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Der Weg zum europäischen Patent
B. PatentierbarkeitB. Patentierbarkeit
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I.

Erfindung


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Das EPÜ gibt keine Definition des Begriffs "Erfindung", enthält aber eine Aufzählung von Gegenständen, die nicht als Erfindungen oder als gewerblich anwendbare Erfindungen anzusehen sind oder die ausdrücklich vom Patentschutz ausgeschlossen sind.

Art. 52 (2), (3), (4), Art. 53, 57
Richtl. C-IV, 2.1-2.3



Besonders erwähnenswert sind hier die vier folgenden Bereiche:


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Der erste betrifft Programme für Datenverarbeitungsanlagen, die, soweit sie als solche beansprucht werden, nicht als Erfindungen angesehen werden. Ein Computerprogramm fällt jedoch nicht unter das Patentierungsverbot nach Artikel 52, wenn es beim Ablauf auf einem Computer einen weiteren technischen Effekt bewirkt, der über die "normale" physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht. Dieser weitere Effekt könnte dann vorliegen, wenn z. B. das Programm zur Ansteuerung eines technischen Verfahrens dient oder die Arbeitsweise eines technischen Geräts bestimmt. Auch die interne Funktionsweise eines Computers selbst, auf dem das Programm läuft, könnte einen solchen Effekt bewirken.

Art. 52 (2) c), (3)
Richtl. C-IV, 2.3.6



Für die Frage der Patentierbarkeit eines Computerprogramms macht es keinen Unterschied, ob das Computerprogramm allein beansprucht wird, als Aufzeichnung auf einem Datenträger, als Verfahren oder als Teil eines Computersystems.


Computerbezogene Erfindungen sind demnach nicht unter allen Umständen von der Patentierung ausgenommen.


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Der zweite Bereich betrifft Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und diagnostische Verfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; diese gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen. Davon nicht betroffen sind Erzeugnisse, Stoffe und Stoffgemische zur Anwendung in solchen Verfahren, z. B. Arzneimittel oder chirurgische Instrumente. Für Stoffe und Stoffgemische sieht das EPÜ vielmehr eine besondere Erweiterung der Patentierbarkeit in bezug auf das Erfordernis der Neuheit vor: Auch ein bekannter Stoff oder ein bekanntes Stoffgemisch kann für seine erstmalige medizinische oder tiermedizinische Anwendung mittels eines Patentanspruchs der Form "Stoff X zur Verwendung als Arzneimittel" patentiert werden; handelt es sich um weitere therapeutische Anwendungen, so sind nur Patentansprüche der Form "Verwendung eines Stoffes X zur Herstellung eines Arzneimittels für eine therapeutische Anwendung Z" zulässig.

Art. 52 (4), 57
Richtl. C-IV, 4.2, 4.2.1
Art. 54 (5)
Richtl. C-IV, 4.2



Nicht von der Patentierung ausgeschlossen sind andere Verfahren zur Behandlung lebender Menschen oder Tiere; die Behandlung von Körpergeweben nach deren Entnahme aus dem menschlichen oder tierischen Körper und daran vorgenommene diagnostische Verfahren sind beispielsweise patentierbar, soweit die Gewebe oder Flüssigkeiten nicht wieder demselben Körper zugeführt werden.

Richtl. C-IV, 4.2.1



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Der dritte Bereich betrifft Pflanzensorten und Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, die ausdrücklich vom Patentschutz ausgeschlossen sind.

Art. 53 b)
R. 23b, 23c
Richtl. C-IV, 3.4



Für Pflanzensorten steht in den meisten Vertragsstaaten sowie nach dem Recht der EU der spezielle Sortenschutz zur Verfügung.


Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.


Der Ausschluß gilt nicht für mikrobiologische Verfahren oder deren Erzeugnisse. Allgemein sind biotechnologische Erfindungen auch dann patentierbar, wenn sie biologisches Material zum Gegenstand haben, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war.

Richtl. C-IV, 3.5



31a

Der letzte Bereich betrifft Erfindungen, die von der Patentierbarkeit ausgenommen werden, weil deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Als nicht patentierbar gelten insbesondere Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken sowie Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

Art. 53 a)
R. 23d
Richtl. C-IV, 3.1, 3.2, 3.3, 3.3a, 3.3b