Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
9. Verkündung der Entscheidung
 

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KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
  8. Durchführung der mündlichen Verhandlung8. Durchführung der mündlichen Verhandlung     10. Niederschrift über die mündliche Verhandlung10. Niederschrift über die mündliche Verhandlung  
 

9.

Verkündung der Entscheidung

 

Die Verkündung der Entscheidung erfolgt nach vorangehender Ankündigung durch den Leiter der mündlichen Verhandlung, indem er die Entscheidungsformel bekannt gibt (siehe auch III, 8.9 und X, 4).

 

Regel 68 (1),(2)



Diese Formel kann z. B. lauten:

 

"Die Patentanmeldung ... wird zurückgewiesen."

 

"Der Einspruch gegen das Patent ... wird zurückgewiesen."

 

"Das Patent ... wird widerrufen."

 

"In Anbetracht der Änderungen, die der Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommen hat, genügen das Patent und die Erfindung, auf die es sich bezieht, den Erfordernissen des Übereinkommens."

 

Sobald eine Entscheidung einmal verkündet ist, können Vorbringen des oder der Beteiligten nicht mehr berücksichtigt werden, und die Entscheidung bleibt, vorbehaltlich der Berichtigung von Fehlern gemäß Regel 89, bestehen. Sie kann nur im Wege der Beschwerde geändert werden (siehe XI, 1, 7, und 8).

 

Die Angabe der Entscheidungsgründe und eine Rechtsmittelbelehrung sind bei der Verkündung nicht vorgeschrieben. Die Prüfungs- oder Einspruchsabteilung kann die Entscheidungsgründe aber kurz erläutern.

 

Die Entscheidung ist später schriftlich abzufassen. Sie muss die Entscheidungsgründe sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und den Beteiligten baldmöglichst zugestellt werden. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit der Zustellung der schriftlichen Entscheidung zu laufen.

 

Eine Entscheidung, durch die ein europäisches Patent erteilt oder in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, kann in aller Regel nicht in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden, weil im Falle der Erteilung des Patents die Voraussetzungen gemäß Art. 97 (2) und (5) und im Falle der Aufrechterhaltung des Patents in dem geänderten Umfang die Voraussetzungen gemäß Art. 102 (3) und (5) erfüllt sein müssen.