Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL VI ERMITTLUNG VON AMTS WEGEN VERSPÄTET; VORGEBRACHTER TATSACHEN, BEWEISMITTEL ODER...
1. Ermittlung von Amts wegen
1.1 Allgemeines
 

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KAPITEL VI ERMITTLUNG VON AMTS WEGEN VERSPÄTET; VORGEBRACHTER TATSACHEN, BEWEISMITTEL ODER...KAPITEL VI ERMITTLUNG VON AMTS WEGEN VERSPÄTET; VORGEBRACHTER TATSACHEN, BEWEISMITTEL ODER...
1. Ermittlung von Amts wegen1. Ermittlung von Amts wegen
       1.2 Grenzen der Ermittlungspflicht1.2 Grenzen der Ermittlungspflicht  
 

1.1

Allgemeines

 

In den Verfahren vor dem EPA ermittelt das EPA den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. Dieser Grundsatz der Ermittlung von Amts wegen ist vom zuständigen Organ des EPA während jedes bei ihm anhängigen Verfahrens zu beachten. Ergeben sich dabei nach Ingangsetzung eines Verfahrens, z. B. bei Vorliegen eines wirksamen Prüfungsantrags oder eines zulässigen oder mittlerweile zurückgenommenen zulässigen Einspruchs, Anhaltspunkte, dass andere als bereits im Verfahren berücksichtigte Tatsachen und Beweismittel, z. B. aus eigener Kenntnis oder Einwendungen Dritter, der Erteilung bzw. Aufrechterhaltung eines Patents ganz oder teilweise entgegenstehen, so sind diese bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gemäß Art. 114 (1) zu berücksichtigen. Zum Umfang der materiellrechtlichen Prüfung der Tatsachen und Beweismittel im Einspruchsverfahren siehe D-V, 2.

 

Art. 114 (1)