Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHREN
4. Sprache bei der Beweisaufnahme
 

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  3. Ausnahmen von 1. und 2.3. Ausnahmen von 1. und 2.     5. Sprache der Bediensteten des EPA5. Sprache der Bediensteten des EPA  
 

4.

Sprache bei der Beweisaufnahme

 

Wenn sich ein Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger bei der Beweisaufnahme in der deutschen, englischen oder französischen Sprache oder einer sonstigen Amtssprache der Vertragsstaaten nicht entsprechend ausdrücken kann, darf er sich einer anderen Sprache bedienen. Das EPA hat, soweit erforderlich, für die Übersetzung in die Verfahrenssprache zu sorgen, wenn die Beweisaufnahme auf sein Verlangen hin erfolgt. Wird die Beweisaufnahme jedoch auf Ersuchen eines Verfahrensbeteiligten vorgenommen, so ist die Verwendung einer anderen Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch nur dann zuzulassen, wenn der Beteiligte für die Übersetzung in die Verfahrenssprache oder - was im Ermessen des EPA liegt - ins Deutsche, Englische oder Französische sorgt. Von dieser Ermessensfreiheit sollte bei Einspruchsverfahren nur mit Einverständnis der anderen Beteiligten Gebrauch gemacht werden.

 

Regel 2 (3)