Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHREN
3. Ausnahmen von 1. und 2.
 

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KAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHRENKAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHREN
  2. Sprache eines der Vertragsstaaten oder sonstige Sprache2. Sprache eines der Vertragsstaaten oder sonstige Sprache     4. Sprache bei der Beweisaufnahme4. Sprache bei der Beweisaufnahme  
 

3.

Ausnahmen von 1. und 2.

 

Es liegt im Ermessen des EPA, von Regel 2 (1) Abweichungen zuzulassen. Eine entsprechende Genehmigung müsste jedoch von den Gegebenheiten des jeweiligen Falls abhängen. Es ist beispielsweise denkbar, dass es einem Beteiligten ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, die entsprechende Benachrichtigung einen Monat vorher vorzunehmen, und dass er zwar einen Dolmetscher bestellt hat, dieser (beispielsweise wegen Krankheit) dem Verfahren jedoch nicht beiwohnen kann. Ist das EPA in solchen Fällen nicht in der Lage, für die Übersetzung zu sorgen, so sollte es das mündliche Verfahren, falls es in der Prüfungsphase stattfindet, verschieben. Findet das mündliche Verfahren hingegen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens statt, so sollte es fortgesetzt werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden und die mit dem Verfahren befassten Bediensteten des EPA der betreffenden Sprache mächtig sind. In anderen Fällen sollte das EPA das mündliche Verfahren verschieben. Kosten, die dem nicht schuldhaften Beteiligten durch das Verschieben entstehen, wären gemäß Art. 104 zu verteilen.

 

Regel 2 (1)