Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHREN
5. Sprache der Bediensteten des EPA
 

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KAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHRENKAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHREN
  4. Sprache bei der Beweisaufnahme4. Sprache bei der Beweisaufnahme     6. Sprache in der Niederschrift6. Sprache in der Niederschrift  
 

5.

Sprache der Bediensteten des EPA

 

Die Bediensteten des EPA dürfen bei den mündlichen Verfahren Deutsch, Englisch oder Französisch verwenden. Stellt ein Bediensteter vor Beginn der mündlichen Verhandlung fest, dass er sich unter Umständen einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache bedienen muss, so hat er sicherzustellen, dass die jeweiligen Beteiligten von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt werden. Die Bediensteten sollten jedoch von der Verfahrenssprache nicht ohne stichhaltige Gründe abweichen; wenn die am Verfahren Beteiligten die verwendete Sprache nicht beherrschen und Einwände erheben, muss das EPA auf eigene Kosten für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgen.

 

Regel 2 (2)