Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHREN
2. Sprache eines der Vertragsstaaten oder sonstige Sprache
 

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KAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHRENKAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHREN
  1. Verwendung einer der Amtssprachen1. Verwendung einer der Amtssprachen     3. Ausnahmen von 1. und 2.3. Ausnahmen von 1. und 2.  
 

2.

Sprache eines der Vertragsstaaten oder sonstige Sprache

 

Jeder Beteiligte kann sich auch einer Amtssprache eines der Vertragsstaaten bedienen, die nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, sofern er selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Mit Einverständnis aller Beteiligten und des EPA kann in einem mündlichen Verfahren jedoch auch ohne Übersetzung oder vorherige Mitteilung jede beliebige Sprache verwendet werden.

 

Regel 2 (1)

Regel 2 (4)