Richtlinien für die Prüfung
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KAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHREN
1. Verwendung einer der Amtssprachen
 

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KAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHRENKAPITEL V ABWEICHUNGEN VON DER VERFAHRENSSPRACHE BEI MÜNDLICHEN VERFAHREN
       2. Sprache eines der Vertragsstaaten oder sonstige Sprache2. Sprache eines der Vertragsstaaten oder sonstige Sprache  
 

1.

Verwendung einer der Amtssprachen

 

Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem EPA Beteiligte kann sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des EPA bedienen, sofern er dies entweder dem EPA spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt. Im ersteren Fall hat das EPA auf eigene Kosten für die Übersetzung zu sorgen.

 

Regel 2 (1)

Regel 2 (5)