Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.6 Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen
1.6.5 Vernehmung zur Person
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.6 Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen1.6 Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen
  1.6.4 Einzelvernehmung1.6.4 Einzelvernehmung     1.6.6 Vernehmung zur Sache1.6.6 Vernehmung zur Sache  
 

1.6.5

Vernehmung zur Person

 

Die Vernehmung beginnt damit, dass der zu Vernehmende über Vornamen und Zunamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Zeugen und Sachverständige sind außerdem darüber zu befragen, ob sie mit einem der Beteiligten verwandt oder verschwägert sind und ob sie ein materielles Interesse daran haben, dass ein Beteiligter in dem Verfahren obsiegt.