Richtlinienfür die Prüfung TEIL E KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG 1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA 1.6 Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen 1.6.4 Einzelvernehmung
Jeder Zeuge ist im Normalfall einzeln, d. h. in Abwesenheit eventuell später anzuhörender Zeugen, zu vernehmen. Für Sachverständige und Verfahrensbeteiligte gilt dies nicht. Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt, das heißt gemeinsam anwesend wechselweise vernommen werden. Das Gleiche gilt für Sachverständige.