Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.6 Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen
1.6.3 Belehrung der zu Vernehmenden
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.6 Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen1.6 Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen
  1.6.2 Nicht geladene Zeugen und Sachverständige1.6.2 Nicht geladene Zeugen und Sachverständige     1.6.4 Einzelvernehmung1.6.4 Einzelvernehmung  
 

1.6.3

Belehrung der zu Vernehmenden

 

Beteiligte, Zeugen und Sachverständige werden vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen, dass das EPA das zuständige Gericht in ihrem Wohnsitzstaat um Wiederholung der Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form ersuchen kann.

 

Regel 72 (3)