Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.10 Ansprüche der Zeugen und Sachverständigen
1.10.3 Einzelheiten zu den Ansprüchen der Zeugen und Sachverständigen
 

HOME

E  /  D   /  F

 

 
 
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.10 Ansprüche der Zeugen und Sachverständigen1.10 Ansprüche der Zeugen und Sachverständigen
  1.10.2 Verdienstausfall, Vergütung1.10.2 Verdienstausfall, Vergütung       
 

1.10.3

Einzelheiten zu den Ansprüchen der Zeugen und Sachverständigen

 

Die Einzelheiten zu den Ansprüchen der Zeugen und Sachverständigen nach IV, 1.10.1 und 1.10.2 hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation festgelegt, siehe CA/D 5/77 (veröffentlicht im ABl. 3/1983, 100). Das EPA zahlt die fälligen Beträge aus.

 

Regel 74 (4)