Richtlinienfür die Prüfung TEIL E KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG 1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA 1.10 Ansprüche der Zeugen und Sachverständigen 1.10.3 Einzelheiten zu den Ansprüchen der Zeugen und Sachverständigen
Einzelheiten zu den Ansprüchen der Zeugen und Sachverständigen
Die Einzelheiten zu den Ansprüchen der Zeugen und Sachverständigen nach IV, 1.10.1 und 1.10.2 hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation festgelegt, siehe CA/D 5/77 (veröffentlicht im ABl. 3/1983, 100). Das EPA zahlt die fälligen Beträge aus.