Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.10 Ansprüche der Zeugen und Sachverständigen
1.10.2 Verdienstausfall, Vergütung
 

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TEIL E
KAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNGKAPITEL IV BEWEISAUFNAHME UND BEWEISSICHERUNG
1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA1. Beweisaufnahme durch die Organe des EPA
1.10 Ansprüche der Zeugen und Sachverständigen1.10 Ansprüche der Zeugen und Sachverständigen
  1.10.1 Reise- und Aufenthaltskosten1.10.1 Reise- und Aufenthaltskosten     1.10.3 Einzelheiten zu den Ansprüchen der Zeugen und Sachverständigen1.10.3 Einzelheiten zu den Ansprüchen der Zeugen und Sachverständigen  
 

1.10.2

Verdienstausfall, Vergütung

 

Zeugen, denen ein Erstattungsanspruch auf Reise- und Aufenthaltskosten zusteht, haben gegenüber dem EPA auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben gegenüber dem EPA Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit (siehe IV, 1.10.3). Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben.

 

Regel 74 (3)