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Eine Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde hindert dadurch den Eintritt der formellen Rechtskraft und hat außerdem die Wirkung, dass die Entscheidung in ihrer Wirksamkeit gehemmt wird. Die Entscheidung darf nicht vollzogen werden, so dass z. B. die Eintragung in das europäische Patentregister, der Hinweis im Europäischen Patentblatt und gegebenenfalls die Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift unterbleiben.
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