Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
8. Durchführung der mündlichen Verhandlung
8.7 Erörterung der Sach- und Rechtslage
 

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TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
8. Durchführung der mündlichen Verhandlung8. Durchführung der mündlichen Verhandlung
  8.6 Verspätet vorgebrachte Tatsachen, Beweismittel oder Änderungen8.6 Verspätet vorgebrachte Tatsachen, Beweismittel oder Änderungen     8.8 Fragerechte der übrigen Mitglieder der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung8.8 Fragerechte der übrigen Mitglieder der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung  
 

8.7

Erörterung der Sach- und Rechtslage

 

Mit dem oder den Beteiligten werden diejenigen für die Entscheidung wesentlichen Fragen technischer oder rechtlicher Art erörtert, die nach dem Vortrag der Beteiligten als noch nicht ausreichend geklärt, widersprüchlich oder ungenügend behandelt erscheinen. Weiter sollte im Bedarfsfall auch darauf hingewirkt werden, dass der Beteiligte bzw. die Beteiligten sachdienliche Anträge stellen und der Anmelder bzw. Patentinhaber die Patentansprüche sachgemäß formuliert.

 

Falls die Prüfungs- oder Einspruchsabteilung in einem gegenüber dem vorliegenden Patentbegehren eingeschränkten oder geänderten Patentbegehren noch einen patentfähigen Überschuss zu erkennen vermag, sollte sie den Anmelder bzw. Patentinhaber hierauf hinweisen und ihm anheim stellen, darauf gerichtete, geänderte Patentansprüche vorzulegen.

 

Wenn das zuständige Organ von der dem oder den Beteiligten bekannten bisherigen rechtlichen Würdigung oder einer herrschenden Rechtsauffassung abweichen will, oder wenn bereits im Verfahren befindliche Tatsachen und Beweismittel, z. B. während einer Beratung der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung (siehe III, 8.9), in einem anderen Licht gesehen werden, so dass der Sache eine wesentliche Wendung gegeben wird, sind die Beteiligten ebenfalls hierauf hinzuweisen.