Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
8. Durchführung der mündlichen Verhandlung
8.1 Öffentlichkeit des Verfahrens
 

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TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
8. Durchführung der mündlichen Verhandlung8. Durchführung der mündlichen Verhandlung
       8.2 Leitung der mündlichen Verhandlung8.2 Leitung der mündlichen Verhandlung  
 

8.1

Öffentlichkeit des Verfahrens

 

Die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen und der Rechtsabteilung ist nicht öffentlich.

 

Art. 116 (3)



Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung (siehe III, 9), ist vor der Einspruchsabteilung öffentlich, sofern die Einspruchsabteilung nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwer wiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn einer der Beteiligten zur Stützung seines Vorbringens Angaben über Verkaufszahlen oder andere innerbetriebliche Geheimnisse vortragen will. Der Ausschluss der Öffentlichkeit wird in der Regel auf den Vortrag dieser Geheimnisse zu beschränken sein.

 

Art. 116 (4)