Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
7. Antrag auf Verlegung einer mündlichen Verhandlung
 

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KAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNGKAPITEL III MÜNDLICHE VERHANDLUNG
  6. Ladung zur mündlichen Verhandlung6. Ladung zur mündlichen Verhandlung     8. Durchführung der mündlichen Verhandlung8. Durchführung der mündlichen Verhandlung  
 

7.

Antrag auf Verlegung einer mündlichen Verhandlung

 

Einem Antrag auf Verlegung einer mündlichen Verhandlung kann nur stattgegeben werden, wenn der Beteiligte schwer wiegende Gründe vorbringen kann, die die Festlegung eines neuen Termins rechtfertigen. Der Antrag, einen anderen Termin anzuberaumen, ist so bald wie möglich nach dem Eintreten dieser Gründe zu stellen; ihm ist eine hinreichend substanziierte Begründung beizufügen (siehe Mitteilung der Vizepräsidenten Generaldirektionen 2 und 3 vom 1. September 2000, ABl. 10/2000, 456).