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Einem Antrag auf Verlegung einer mündlichen Verhandlung kann nur stattgegeben werden, wenn der Beteiligte schwer wiegende Gründe vorbringen kann, die die Festlegung eines neuen Termins rechtfertigen. Der Antrag, einen anderen Termin anzuberaumen, ist so bald wie möglich nach dem Eintreten dieser Gründe zu stellen; ihm ist eine hinreichend substanziierte Begründung beizufügen (siehe Mitteilung der Vizepräsidenten Generaldirektionen 2 und 3 vom 1. September 2000, ABl. 10/2000, 456).
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