Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
1. Bescheide und Mitteilungen
1.1 Allgemeines
 

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KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGENKAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
1. Bescheide und Mitteilungen1. Bescheide und Mitteilungen
       1.2 Zahl der Bescheide1.2 Zahl der Bescheide  
 

1.1

Allgemeines

 

Bescheide bzw. Mitteilungen werden unter anderem erforderlich sein,

 

i)

wenn einem Beteiligten Mängel mitzuteilen sind, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Aufforderung zur Beseitigung der Mängel, z. B. gemäß Regel 39, 41 (1) und (3), 46 (1) oder 56 (2),

 

ii)

wenn ein Beteiligter im Hinblick auf die Klärung der Sachlage, zur Stellungnahme zu bestimmten Fragen oder zur Einreichung von Unterlagen, Beweismitteln und dergleichen aufgefordert werden soll,

 

iii)

wenn nach Auffassung der Prüfungs- oder Einspruchsabteilung die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des Patents in der vom Anmelder bzw. Patentinhaber beantragten Fassung nicht möglich ist, aber unter Umständen ein Patent in geänderter, eingeschränkter Fassung zugelassen werden könnte,

 

iv)

wenn verfahrenslenkende Mitteilungen an die Beteiligten, z. B. gemäß (2) und (4), 24 (4) oder 90 (2) und (3), erforderlich sind,

 

v)

zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung (siehe III, 5) oder

 

vi)

wenn die Entscheidung auf Gründe gestützt werden soll, zu denen sich die Beteiligten noch nicht äußern konnten (siehe X, 1).