Richtlinien für die Prüfung
TEIL E
KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
1. Bescheide und Mitteilungen
1.2 Zahl der Bescheide
 

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KAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGENKAPITEL I BESCHEIDE UND MITTEILUNGEN SOWIE ZUSTELLUNGEN
1. Bescheide und Mitteilungen1. Bescheide und Mitteilungen
  1.1 Allgemeines1.1 Allgemeines     1.3 Form der Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen1.3 Form der Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen  
 

1.2

Zahl der Bescheide

 

Da mit dem Erlass eines jeden Bescheids eine Verlängerung des Verfahrens verbunden sein kann, sollte die Verfahrensführung darauf gerichtet werden, mit einer möglichst geringen Zahl von Bescheiden auszukommen. Soweit ein Bescheid ergehen muss, sollte er daher alle Punkte behandeln, die für den betreffenden Verfahrensschritt, z. B. zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung oder einer Entscheidung, erforderlich sind oder von Bedeutung sein können.