Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL VIII ENTSCHEIDUNGEN DER EINSPRUCHSABTEILUNG
1. Abschließende Entscheidungen über einen zulässigen Einspruch
1.1 Allgemeines
 

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TEIL D
KAPITEL VIII ENTSCHEIDUNGEN DER EINSPRUCHSABTEILUNGKAPITEL VIII ENTSCHEIDUNGEN DER EINSPRUCHSABTEILUNG
1. Abschließende Entscheidungen über einen zulässigen Einspruch1. Abschließende Entscheidungen über einen zulässigen Einspruch
       1.2 Widerruf des europäischen Patents1.2 Widerruf des europäischen Patents  
 

1.1

Allgemeines

 

Die Einspruchsabteilung entscheidet abschließend über den Einspruch dadurch, dass sie das europäische Patent widerruft oder den Einspruch zurückweist oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang beschließt. Wird der einzige zulässige Einspruch oder werden alle zulässigen Einsprüche zurückgenommen und ist die Einspruchsabteilung auf Grund der Aktenlage der Auffassung, dass kein Anlaß zur Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen besteht, so wird das Verfahren mit einer förmlichen Entscheidung eingestellt (Regel 60 (2) Satz 2).