Richtlinien für die Prüfung
TEIL D
KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
4. Beendigung des Einspruchsverfahrens bei unzulässigem Einspruch
 

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KAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNGKAPITEL IV VERFAHREN BIS ZUR MATERIELLRECHTLICHEN PRÜFUNG
  3. Verwerfung des Einspruchs als unzulässig durch die Einspruchsabteilung ohne Beteiligung des...3. Verwerfung des Einspruchs als unzulässig durch die Einspruchsabteilung ohne Beteiligung des...     5. Vorbereitung der materiellrechtlichen Prüfung5. Vorbereitung der materiellrechtlichen Prüfung  
 

4.

Beendigung des Einspruchsverfahrens bei unzulässigem Einspruch

 

Wie sich aus Art. 101 (1) und Regel 57 (1) ergibt, kann die Prüfung hinsichtlich der Aufrechterhaltung des europäischen Patents nur dann durchgeführt werden, wenn mindestens ein zulässiger Einspruch vorliegt. Wenn sich die Einspruchsabteilung zur Unzulässigkeit eines Einspruchs äußert, darf sie daher nicht zu seinen materiellrechtlichen Aspekten Stellung nehmen, sofern kein weiterer, zulässiger Einspruch vorliegt (siehe T 925/91, ABl. 7/1995, 469.) Das Einspruchsverfahren ist demnach beendet, wenn sämtliche gegen ein europäisches Patent erhobenen Einsprüche rechtskräftig als unzulässig verworfen worden sind. Dies wird den Beteiligten mitgeteilt.