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Der Einspruch erfasst das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat. Ein Einspruch muss deshalb formell alle benannten Staaten betreffen. Wird ein Einspruch nur für einige der benannten Staaten eingelegt, dann wird er so behandelt, als wäre er für alle benannten Staaten eingelegt worden.
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Art. 99 (2)
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