Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL V PRIORITÄT
1. Prioritätsrecht
1.1 Anmeldetag als wirksames Datum
 

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TEIL C
KAPITEL V PRIORITÄTKAPITEL V PRIORITÄT
1. Prioritätsrecht1. Prioritätsrecht
       1.2 Prioritätstag als wirksames Datum1.2 Prioritätstag als wirksames Datum  
 

1.1

Anmeldetag als wirksames Datum

 

Eine europäische Patentanmeldung erhält als Anmeldetag den Tag, an dem sie die Erfordernisse des Art. 80 EPÜ oder, wenn sie nach dem PCT eingereicht wird, die Erfordernisse des Art. 11 PCT erfüllt. Dieser Tag ändert sich nicht, abgesehen von den in Art. 91 (6) EPÜ und in Art. 14 (2) PCT vorgesehenen besonderen Fällen nachträglich eingereichter Zeichnungen.

 

Der Anmeldetag kann das einzige wirksame Datum der Anmeldung sein. Es ist wichtig für die Festlegung des Tags, an dem bestimmte Fristen ablaufen (z. B. die Frist für die Erfindernennung nach Art. 91 (5)), zur Bestimmung des für die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit des Anmeldungsgegenstands maßgebenden Stands der Technik und im Falle des Art. 60 (2) zur Entscheidung der Frage, für welche von zwei oder mehreren europäischen Anmeldungen, die von verschiedenen Personen für die gleiche Erfindung eingereicht worden sind, ein Patent zu erteilen ist.