Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
2a. Biotechnologische Erfindungen
2a.1 Allgemeines und Definitionen
 

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KAPITEL IV PATENTIERBARKEITKAPITEL IV PATENTIERBARKEIT
2a. Biotechnologische Erfindungen2a. Biotechnologische Erfindungen
       2a.2 Patentierbare biotechnologische Erfindungen2a.2 Patentierbare biotechnologische Erfindungen  
 

2a.1

Allgemeines und Definitionen

 

"Biotechnologische Erfindungen" sind Erfindungen, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben. "Biologisches Material" ist jedes Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.

 

Regel 23b (2), (3)