Richtlinien für die Prüfung
TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
4. Beschreibung
4.1 Allgemeines
 

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TEIL C
KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)KAPITEL II INHALT EINER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG (AUSGENOMMEN PATENTANSPRÜCHE)
4. Beschreibung4. Beschreibung
       4.2 Gebiet der Technik4.2 Gebiet der Technik  
 

4.1

Allgemeines

 

Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Als "Fachmann" gilt für diesen Zweck der Mann der Praxis, der nicht nur über die Lehre der Anmeldung selbst und die darin enthaltenen Verweisungen, sondern auch darüber unterrichtet ist, was am Anmeldetag zum allgemein üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet gehört. Es ist zu unterstellen, dass er über die Mittel und Fähigkeiten für routinemäßige Arbeiten und Versuche verfügt, die für das betreffende technische Gebiet üblich sind. Als "allgemeines Fachwissen" können im Allgemeinen die in einschlägigen Standardhandbüchern, Monografien und Nachschlagewerken enthaltenen Angaben betrachtet werden (siehe T 171/84, ABl. 4/1986, 95). Ausnahmsweise kann es sich auch um Angaben in Patentschriften oder naturwissenschaftlichen Veröffentlichungen handeln, wenn die Erfindung auf einem Forschungsgebiet liegt, das so neu ist, dass das einschlägige technische Wissen Lehrbüchern noch nicht entnommen werden kann (siehe T 51/87, ABl. 3/1991, 177). Ob die Erfindung ausreichend offenbart ist, muss auf der Grundlage der Gesamtheit der Anmeldung einschließlich der Beschreibung, der Ansprüche und etwaiger Zeichnungen beurteilt werden. Die Vorschriften über den Inhalt der Beschreibung sind in Regel 27 enthalten. Mit Art. 83 und Regel 27 soll

 

Art. 83

Regel 27



i)

zum einen sichergestellt werden, dass die Anmeldung ausreichende technische Informationen enthält, die es einem Fachmann ermöglichen, die beanspruchte Erfindung in die Praxis umzusetzen;

 

ii)

zum anderen dem Leser ermöglicht werden, den Beitrag der beanspruchten Erfindung zum Stand der Technik zu erkennen.