Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL XI ZUSAMMENFASSUNG
2. Endgültiger Inhalt
 

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TEIL B
KAPITEL XI ZUSAMMENFASSUNGKAPITEL XI ZUSAMMENFASSUNG
  1. Zweck der Zusammenfassung1. Zweck der Zusammenfassung     3. Inhalt der Zusammenfassung3. Inhalt der Zusammenfassung  
 

2.

Endgültiger Inhalt

 

Die Zusammenfassung wird ursprünglich vom Anmelder eingereicht. Der Prüfer hat die Aufgabe, den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung zu bestimmen, die in der Regel zusammen mit der Anmeldung veröffentlicht wird. Hierbei sollte er die Zusammenfassung in Verbindung mit der Anmeldung in der eingereichten Fassung überprüfen (siehe IV, 1.4). Wird der Recherchenbericht später als die Anmeldung veröffentlicht, so ergibt sich die zusammen mit der Anmeldung veröffentlichte Zusammenfassung aus der Prüfung gemäß IV, 1.4, 3. Satz.

 

Regel 47 (1)

Regel 49



Bei der Bestimmung des endgültigen Inhalts der Zusammenfassung sollte der Prüfer berücksichtigen, dass die Zusammenfassung ausschließlich der technischen Information dient und insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden darf. Die Zusammenfassung sollte so formuliert sein, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt, und sollte insbesondere eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.

 

Art. 85

Regel 33 (5)