Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL XI ZUSAMMENFASSUNG
1. Zweck der Zusammenfassung
 

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KAPITEL XI ZUSAMMENFASSUNGKAPITEL XI ZUSAMMENFASSUNG
       2. Endgültiger Inhalt2. Endgültiger Inhalt  
 

1.

Zweck der Zusammenfassung

 

Die Anmeldung muss eine Zusammenfassung enthalten. Die Zusammenfassung soll kurze technische Informationen über die Offenbarung gemäß der Beschreibung, der Patentansprüche und etwaiger Zeichnungen geben.