Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL X RECHERCHENBERICHT
3. Form und Sprache des Recherchenberichts
3.1 Form
 

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TEIL B
KAPITEL X RECHERCHENBERICHTKAPITEL X RECHERCHENBERICHT
3. Form und Sprache des Recherchenberichts3. Form und Sprache des Recherchenberichts
       3.2 Sprache3.2 Sprache  
 

3.1

Form

 

Der Standardrecherchenbericht wird vom Prüfer erstellt und besteht aus einem Hauptblatt, das bei allen Recherchen zu verwenden ist, um die wichtigsten Angaben über die Recherche festzuhalten, nämlich

 

i)

die Nummer der Anmeldung,

 

ii)

die Klassifikation der Anmeldung,

 

iii)

die recherchierten Sachgebiete,

 

iv)

die bei der Recherche ermittelten bedeutsamen Dokumente und

 

v)

den Namen des Prüfers, der die Recherche durchgeführt hat,

 

sowie aus dem Ergänzungsblatt A und in bestimmten Fällen auch dem Ergänzungsblatt B.

 

Das Ergänzungsblatt A dient zur Angabe, ob die Bezeichnung, die Zusammenfassung in der vom Anmelder eingereichten Fassung und die Abbildung, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden soll, genehmigt oder geändert wurden, sowie zur Angabe der Übersetzung der Bezeichnung in den beiden anderen Amtssprachen (siehe X, 7).

 

Das Ergänzungsblatt B ist auszufüllen, wenn die Recherche beschränkt wurde, d. h. wenn gebührenpflichtige Ansprüche nicht recherchiert wurden, weil keine Anspruchsgebühren entrichtet worden sind (siehe III, 3.4), wenn mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung vorliegt (siehe Kapitel VII) oder wenn eine sinnvolle Recherche nicht möglich ist, so dass ein Teilrecherchenbericht erstellt wurde oder der Recherchenbericht vollständig durch eine Erklärung gemäß Regel 45 ersetzt wurde (siehe Kapitel VIII).

 

Datumsangaben im Bericht haben der WIPO-Norm ST.2 zu entsprechen.