Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL VI STAND DER TECHNIK
4. Kollidierende Anmeldungen
4.2 Frühere nationale Rechte
 

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TEIL B
KAPITEL VI STAND DER TECHNIKKAPITEL VI STAND DER TECHNIK
4. Kollidierende Anmeldungen4. Kollidierende Anmeldungen
  4.1 Mögliche kollidierende europäische und internationale Anmeldungen4.1 Mögliche kollidierende europäische und internationale Anmeldungen       
 

4.2

Frühere nationale Rechte

 

Es kann auch nationale Anmeldungen eines oder mehrerer in der europäischen Anmeldung benannter Staaten geben, deren Anmeldetag vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der europäischen Anmeldung liegt, und die an oder nach diesem Tag als nationale Anmeldungen oder Patente veröffentlicht worden sind. Obgleich solche Anmeldungen kein Hindernis für die Erteilung eines europäischen Patents, sondern nur einen Nichtigkeitsgrund in den betreffenden Vertragsstaaten darstellen, können sie für den Anmelder wichtig sein (siehe C-III, 8.4). Befinden sich derartige Anmeldungen in der Dokumentation, so werden sie berücksichtigt und im Recherchenbericht besonders erwähnt (siehe X, 9.2 vi)). Jedoch sollten zu diesem Zweck keine besonderen Anstrengungen bei der Recherche unternommen werden (siehe IV, 2.3).

 

Art. 139 (2)