Richtlinien für die Prüfung
TEIL B
KAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHE
3. Gegenstand der Recherche
3.10 Verschiedene Kategorien
 

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TEIL B
KAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHEKAPITEL III MERKMALE DER RECHERCHE
3. Gegenstand der Recherche3. Gegenstand der Recherche
  3.9 Kombination von Bestandteilen in einem Patentanspruch3.9 Kombination von Bestandteilen in einem Patentanspruch     3.11 Von der Recherche ausgeschlossene Gegenstände3.11 Von der Recherche ausgeschlossene Gegenstände  
 

3.10

Verschiedene Kategorien

 

Wenn die Anmeldung Ansprüche verschiedener Kategorien enthält, müssen diese alle in die Recherche mit einbezogen werden. Scheint jedoch ein Erzeugnisanspruch eindeutig neu und nicht nahe liegend zu sein, so braucht zu Ansprüchen für ein Verfahren, das unweigerlich zur Herstellung dieses Erzeugnisses führt, oder zu Ansprüchen für die Verwendung dieses Erzeugnisses keine besondere Recherche durchgeführt zu werden (siehe C-III, 3.7a und C-IV, 9.12). Wenn die Anmeldung nur Ansprüche einer Kategorie enthält, ist es wünschenswert, dass andere Kategorien in die Recherche mit einbezogen werden. Ganz allgemein darf man wohl annehmen, dass die Ausgangsprodukte bei einem auf einen chemischen Prozess gerichteten Anspruch zum Stand der Technik gehören und nicht recherchiert zu werden brauchen, es sei denn, die Anmeldung enthält gegenteilige Angaben; in Bezug auf Zwischenprodukte werden Recherchen nur dann durchgeführt, wenn diese Produkte Gegenstand eines oder mehrerer Ansprüche sind; bei Endprodukten müssen hingegen immer Recherchen vorgenommen werden, es sei denn, dass diese Produkte offensichtlich bekannt sind.