|
Nach Abschluss der Formalprüfung erlässt die Eingangsstelle oder gegebenenfalls die Prüfungsabteilung für den Fall, dass bei der Anmeldung Formmängel festgestellt worden sind, einen Bescheid an den Anmelder. In dem Bescheid werden alle besonderen Erfordernisse des EPÜ angeführt, denen die Anmeldung nicht genügt, und der Anmelder wird, falls die Mängel behebbar sind, aufgefordert, die betreffenden Mängel innerhalb bestimmter Fristen zu beseitigen (siehe III, 14). Der Anmelder wird über die Folgen unterrichtet, die durch Mängel bedingt sind oder die sich ergeben, wenn er dieser Aufforderung nicht fristgemäß in angemessener Weise nachkommt (z. B. die Anmeldung gilt als zurückgenommen, der Prioritätsanspruch geht verloren).
|
|