Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL V ERLASS DES BESCHEIDS ÜBER DIE FORMALPRÜFUNG; ÄNDERUNG EINER ANMELDUNG; BERICHTIGUNG VON...
1. Erlass des Bescheids über die Formalprüfung
 

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       2. Änderung einer Anmeldung2. Änderung einer Anmeldung  
 

1.

Erlass des Bescheids über die Formalprüfung

 

Nach Abschluss der Formalprüfung erlässt die Eingangsstelle oder gegebenenfalls die Prüfungsabteilung für den Fall, dass bei der Anmeldung Formmängel festgestellt worden sind, einen Bescheid an den Anmelder. In dem Bescheid werden alle besonderen Erfordernisse des EPÜ angeführt, denen die Anmeldung nicht genügt, und der Anmelder wird, falls die Mängel behebbar sind, aufgefordert, die betreffenden Mängel innerhalb bestimmter Fristen zu beseitigen (siehe III, 14). Der Anmelder wird über die Folgen unterrichtet, die durch Mängel bedingt sind oder die sich ergeben, wenn er dieser Aufforderung nicht fristgemäß in angemessener Weise nachkommt (z. B. die Anmeldung gilt als zurückgenommen, der Prioritätsanspruch geht verloren).

 

Im Allgemeinen ist für die Beseitigung jedes Mangels eine Frist vorgesehen. Diese Fristen sind entweder im EPÜ festgelegt oder sie werden unter bestimmten Voraussetzungen vom EPA bestimmt (siehe E-VIII, 1). Wird ein Mangel nicht rechtzeitig beseitigt, so treten die vorgesehenen Rechtsfolgen ein.