Richtlinien für die Prüfung
TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
3. Verfahren bei der Einreichung
3.1 Eingang; Bestätigung
 

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TEIL A
KAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNGKAPITEL II EINREICHUNG VON ANMELDUNGEN UND EINGANGSPRÜFUNG
3. Verfahren bei der Einreichung3. Verfahren bei der Einreichung
       3.2 Einreichung bei einer zuständigen nationalen Behörde3.2 Einreichung bei einer zuständigen nationalen Behörde  
 

3.1

Eingang; Bestätigung

 

Die Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wird, also entweder das EPA (München, Den Haag oder Berlin) oder die zuständige nationale Behörde, muss auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs vermerken und dem Anmelder eine Empfangsbescheinigung erteilen. (Bezüglich des Eingangstags einer per Telefax eingereichten Anmeldung siehe Mitteilung des EPA vom 6. Dezember 2004, ABl. 1/2005, 44, Nr. 5.1). Der Tag des Eingangs ist so anzubringen, dass die Unterlagen in keinem ihrer Teile unbrauchbar werden und ihre unmittelbare Vervielfältigung nicht unmöglich wird. Die Empfangsbescheinigung muss unverzüglich erteilt werden und zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und die Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthalten. Die Empfangsbescheinigung muss auch das Aktenzeichen des Anmelders oder des Vertreters oder andere Angaben enthalten, die zur Bezeichnung des Anmelders nützlich sind. Der Empfang von online eingereichten europäischen Patentanmeldungen wird während des Übertragungsvorgangs elektronisch bestätigt. Schlägt die Übermittlung einer solchen Bestätigung fehl, so übermittelt das Amt, bei dem die Anmeldung eingereicht wurde, die Bestätigung unverzüglich auf anderem Wege, sofern die ihm vorliegenden Angaben dies gestatten (siehe Mitteilung vom 29. Oktober 2002, ABl. 11/2002, 545, Nr. 8). Das EPA bietet auch die Möglichkeit, auf Antrag den Empfang beim EPA eingereichter Unterlagen per Telefax zu bestätigen (siehe Mitteilung des EPA vom 6. Dezember 2004, ABl. 1/2005, 44, Nr. 6.3). Eine Übermittlung der Empfangsbestätigung unmittelbar nach Eingang der eingereichten Unterlagen ist nur sichergestellt, wenn

 

Regel 24 (2)



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der Antrag auf Ausstellung einer Empfangsbestätigung per Telefax gleichzeitig mit den eingereichten Unterlagen übermittelt wird,

 

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die Post- oder Telefaxadresse angegeben ist, an die die Empfangsbestätigung übermittelt werden soll, und

 

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der Nachweis über die Entrichtung der vorgeschriebenen Verwaltungsgebühr erbracht ist oder ein Abbuchungsauftrag beiliegt.

 

Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist den Veröffentlichungen im Amtsblatt zu entnehmen.