Regel 91 - Verzicht auf Beitreibung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
SIEBENTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SIEBENTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS SECHSTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM SECHSTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ACHTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ACHTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel VII - Verzicht auf Beitreibung Kapitel VI - Unterbrechung des Verfahrens Kapitel VIII - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Regel 91 - Verzicht auf Beitreibung Regel 90 - Unterbrechung des Verfahrens Regel 92 - Eintragungen in das europäische Patentregister

Regel 91

Verzicht auf Beitreibung


Der Präsident des Europäischen Patentamts kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag geringfügig oder die Beitreibung zu ungewiss ist.


 

Art. 126