Regel 24 - Allgemeine Vorschriften


 

E  /  D   /  F




EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Ausführungsordnung Europäisches Patenübereinkommen Anerkennungsprotokoll
DRITTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM DRITTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS ZWEITER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM ZWEITEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS VIERTER TEIL - AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN TEIL DES ÜBEREINKOMMENS
Kapitel I - Einreichung der europäischen Patentanmeldung Kapitel VI - Biotechnologische Erfindungen Kapitel II - Anmeldebestimmungen
Regel 24 - Allgemeine Vorschriften Regel 23e - Der menschliche Körper und seine Bestandteile Regel 25 - Vorschriften für europäische Teilanmeldungen

Regel 24

Allgemeine Vorschriften


(1)31 Europäische Patentanmeldungen können schriftlich bei den in Artikel 75 genannten Behörden unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass europäische Patentanmeldungen auf andere Weise mittels technischer Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können, und die Bedingungen für deren Benutzung festlegen. Er kann insbesondere bestimmen, dass innerhalb einer vom Europäischen Patentamt festzusetzenden Frist schriftliche Unterlagen nachzureichen sind, die den Inhalt der auf diese Weise eingereichten Anmeldungen wiedergeben und dieser Ausführungsordnung entsprechen.


(2) Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen. Sie erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält.


(3) Wird die europäische Patentanmeldung bei einer in Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Unterlagen der Anmeldung. Sie teilt dem Europäischen Patentamt die Art und den Tag des Eingangs dieser Unterlagen, die Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls den Prioritätstag mit.


(4) Hat das Europäische Patentamt eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten, so teilt es dies dem Anmelder unter Angabe des Tages ihres Eingangs beim Europäischen Patentamt mit.


31 Geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 05.06.1987, in Kraft getreten am 01.10.1987 (ABl. EPA 1987, 274). Siehe hierzu die Beschlüsse des Präsidenten des EPA vom 29.10.2002 über die elektronische Einreichung von europäischen Patentanmeldungen und anderen Unterlagen (ABl. EPA 2002, 543 ff.), vom 06.12.2004 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen durch Telefax (ABl. EPA 2005, 41 ff.) und die Mitteilungen des EPA vom 29.10.2002 über die elektronische Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen (ABl. EPA 2002, 545 ff.) und vom 06.12.2004 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen (ABl. EPA 2005, 44 ff.).