[Artikel 50 - Finanzordnung


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel V - Finanzvorschriften Kapitel IV - Der Verwaltungsrat Kapitel I - Patentierbarkeit
[Artikel 50 - Finanzordnung Artikel 49 - Rechnungsprüfung Artikel 50 - Finanzordnung

[Artikel 50

Finanzordnung


Die Finanzordnung bestimmt insbesondere:


a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;


b) die Art und Weise sowie das Verfahren, nach denen die in Artikel 37 vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 41 vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind;


c) die Vorschriften über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen;


d) die Sätze der in den Artikeln 39, 40 und 47 vorgesehenen Zinsen;


e) die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 zu leistenden Beiträge;


f) Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll.]