Artikel 7 - Dienststellen des Europäischen Patentamts


 

E  /  D   /  F




EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel II - Die Europäische Patentorganisation Kapitel I - Allgemeine Vorschriften Kapitel III - Das Europäische Patentamt
Artikel 7 - Dienststellen des Europäischen Patentamts Artikel 6 - Sitz Artikel 8 - Vorrechte und Immunitäten

Artikel 7 5

Dienststellen des Europäischen Patentamts


In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluss des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.


5 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/88, G 7/88, G 8/88 (Anhang I).

 

Art. 35