Artikel 8 - Vorrechte und Immunitäten


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel II - Die Europäische Patentorganisation Kapitel I - Allgemeine Vorschriften Kapitel III - Das Europäische Patentamt
Artikel 8 - Vorrechte und Immunitäten Artikel 7 - Dienststellen des Europäischen Patentamts Artikel 9 - Haftung

Artikel 8

Vorrechte und Immunitäten


Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe dieses Protokolls.