[Artikel 42 - Haushaltsplan


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ERSTER TEIL - ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN PRÄAMBEL ZWEITER TEIL - MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel V - Finanzvorschriften Kapitel IV - Der Verwaltungsrat Kapitel I - Patentierbarkeit
[Artikel 42 - Haushaltsplan Artikel 41 - Vorschüsse Artikel 42 - Haushaltsplan

[Artikel 42

Haushaltsplan


(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Organisation werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Falls erforderlich, können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.


(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.


(3) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.]