Artikel 155 - Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde


 

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EUROPÄISCHES PATENTÜBEREINKOMMEN- Inhaltsverzeichnis    
Europäisches Patenübereinkommen Vorwort Ausführungsordnung
ZEHNTER TEIL - INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM... NEUNTER TEIL - BESONDERE ÜBEREINKOMMEN ELFTER TEIL - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
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Artikel 155

Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde


(1)107 Vorbehaltlich einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung wird das Europäische Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind, für den Kapitel II des Zusammenarbeitsvertrags verbindlich ist, als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Sinn des Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags tätig; das Gleiche gilt, wenn der Anmelder in diesem Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.


(2) Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats wird das Europäische Patentamt auf Grund einer zwischen der Organisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Vereinbarung auch für andere Anmelder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig.


(3) Für Entscheidungen über einen Widerspruch des Anmelders gegen eine vom Europäischen Patentamt nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a des Zusammenarbeitsvertrags für die internationale vorläufige Prüfung festgesetzte zusätzliche Gebühr sind die Beschwerdekammern zuständig.


107 Siehe hierzu die Vereinbarung zwischen EPO und WIPO nach dem PCT in der Fassung vom 01.11.2001 (ABl. EPA 2001, 601 ff.), geändert mit Wirkung zum 01.01.2004 (ABl. EPA 2003, 631), und die Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 26.11.2001 über die Beschränkung der Zuständigkeit des EPA als PCT-Behörde (ABl. EPA 2002, 52 ff.), teilweise aufgehoben durch die Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 31.10.2003 (ABl. EPA 2003, 633).

 

Art. 21, 35
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