Regel 77(1) ABl. 2003, 612: Neue Dienstsiegel


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 77(1) ABl. 2003, 612: Neue Dienstsiegel Regel 74(4) ABl. 1983, 100: Entschädigungen und Vergütungen für Zeugen und Sachverständige Regel 78 ABl. 1980, 397: Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 23.Oktober 1980 über die Verwendung von Zustellanschriften durch Anmelder ohne Vertreter
 

Regel 77(1) - ABl. 2003, 612

 

Neue Dienstsiegel


 

- ABl. 2003, 612 -


 

Mit Wirkung vom 01. April 2004 werden im Europäischen Patentamt neue Dienstsiegel eingeführt. Diese ersetzen die bisher verwendeten Dienstsiegel, die damit ihre Gültigkeit verlieren.


 

Im Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis 31.März 2004 sind Dienstsiegel, die im elektronischen Verfahren verwendet werden (elektronische Siegel), in alter und neuer Form gültig.


 

Das neue Erscheinungsbild der Handsiegel und der elektronischen Siegel kann nachstehenden Abbildungen entnommen werden.


 

A. Handsiegel


 

I. Dienstsiegel an den 4 Dienstorten des Europäischen Patentamts


 

 

II. Sonderdienstsiegel der Beschwerdekammern


 

 

III. Sonderdienstsiegel der Reservefonds für Pensionen und soziale Sicherheit der EPO


 


 

B. Elektronische Siegel


 

(ohne Numerierung und Ortskennzeichnung)


 

I. Dienstsiegel an den 4 Dienstorten des Europäischen Patentamts


 

 

 

II. Sondersiegel der Beschwerdekammern