Regel 71 ABl. 1991, 577: Beifügung einer vorbereiteten Empfangsbescheinigung (EPA Form 2936) bei Zustellungen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil II Teil I Teil III
Regel 71 ABl. 1991, 577: Beifügung einer vorbereiteten Empfangsbescheinigung (EPA Form 2936) bei Zustellungen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein Regel 58 ABl. 1989, 393: Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 14. Juli 1989 über die Anwendung der Regel 58 (4) EPÜ im Einspruchsverfahren Regel 74(4) ABl. 1983, 100: Entschädigungen und Vergütungen für Zeugen und Sachverständige
 

Regel 71 - ABl. 1991, 577

 

Beifügung einer vorbereiteten Empfangsbescheinigung
(EPA Form 2936) bei Zustellungen durch
eingeschriebenen Brief mit Rückschein


 

- ABl. 1991, 577 -


 

1.

Von der im ABl. EPA 1984, 325 empfohlenen Empfangsbestätigung bei Ladungen wird nicht im erwarteten Umfang Gebrauch gemacht, weshalb nachfolgend die entsprechende Mitteilung in ihren wesentlichen Punkten wiederholt wird.


 

a)

Ladungen zur mündlichen Verhandlung oder zur Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt (Art. 119, Regel 78 (1) EPÜ).


 

b)

Rückscheine kommen aufgrund unterschiedlicher Zustellungsregelungen in den einzelnen Vertragsstaaten des öfteren nicht zum Europäischen Patentamt zurück oder enthalten keinen Zustellvermerk. Die Erledigung von Nachforschungsanträgen durch die Post nimmt eine unverhältnismäßig lange Zeit in Anspruch.


 

c)

Dies führt bei Ladungen zur mündlichen Verhandlung oder zur Beweisaufnahme durch das Europäische Patentamt zu großen Schwierigkeiten. Da die Ladungsfrist einzuhalten ist (vgl. Regel 71 (1), 72 (2) EPÜ), muß sich das Europäische Patentamt in den genannten Fällen bei dem Zustellungsempfänger selbst erkundigen, ob die Ladung rechtzeitig zugestellt worden ist. Gegebenenfalls muß um das Einverständnis mit einer kürzeren Ladungsfrist nachgesucht werden; wird dieses Einverständnis nicht erteilt, so muß der Termin zur mündlichen Verhandlung oder zur Beweisaufnahme kurzfristig aufgehoben werden.


 

d)

Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, fügt das Europäische Patentamt Ladungen zusätzlich zum Rückschein eine vorbereitete Empfangsbescheinigung in Form einer weißen Karte (EPA Form 2936) bei. Der Empfänger wird gebeten werden, den Empfang zu bescheinigen und die Empfangsbescheinigung umgehend an das Europäische Patentamt zurückzusenden. Da es im Interesse aller geladenen Personen liegt, daß eine festgesetzte mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme termingemäß durchgeführt wird, darf erwartet werden, daß dieser Bitte entsprochen wird.


 

2.

Da auch bei anderen Zustellungen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein (z. B.: Entscheidungen über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung - Art. 97 (1) EPÜ) die gleichen Schwierigkeiten auftreten, wird das Europäische Patentamt zukünftig grundsätzlich allen derartigen Zustellungen eine solche Empfangsbescheinigung (EPA Form 2936) beifügen, mit der Bitte, diese umgehend zurückzusenden.