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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 79 - ABl. 2004, 179
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Registrierung europäischer Patente (UK) in überseeischen Staaten und Gebieten
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Das Intellectual Property Policy Directorate des Patentamts des Vereinigten Königreichs hat die folgenden Informationen über die Registrierung europäischer Patente (UK) in überseeischen Staaten und Gebieten mitgeteilt, in denen nationale Patente des Vereinigten Königreichs registriert werden1. Diese Liste ersetzt die in ABl. EPA 1997, 433 veröffentlichte Liste.
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In den folgenden Ländern kann der Inhaber eines europäischen Patents (UK) innerhalb von drei Jahren nach dessen Erteilung die Registrierung beantragen:
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Direkt der britischen Krone unterstellte Gebiete ("Crown dependency")
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St. Vincent und die Grenadinen
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Solange das europäische Patent (UK) in Kraft ist, kann seine Registrierung jederzeit beantragt werden in:
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Direkt der britischen Krone unterstellte Gebiete ("Crown dependency")
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Innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung des europäischen Patents (UK) ist sie zu beantragen in:
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Innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung des europäischen Patents (UK) ist sie zu beantragen in:
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In jedem Fall endet die Laufzeit des Patents mit der des europäischen Patents (UK).
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