Artikel 79 ABl. 2004, 179: Registrierung europäischer Patente (UK) in überseeischen Staaten und Gebieten


 

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Durchführungsvorschriften    
Teil I Liste der Vorschriften Teil II
Artikel 79 Artikel 75 Artikel 87(1) ABl. 1996, 81: Mitteilung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 26. Januar 1996 über die prioritätsbegründende Wirkung der US-Provisional Application for Patent
Artikel 79 ABl. 2004, 179: Registrierung europäischer Patente (UK) in überseeischen Staaten und Gebieten Artikel 79 ABl. 1997, 429: Neues Patentgesetz in Hongkong Artikel 93 ABl. 1997, 479: Änderungen in den Veröffentlichungen des EPA
 

Artikel 79 - ABl. 2004, 179

 

Registrierung europäischer Patente (UK) in überseeischen Staaten und Gebieten


 

- ABl. 2004, 179 -


 

Das Intellectual Property Policy Directorate des Patentamts des Vereinigten Königreichs hat die folgenden Informationen über die Registrierung europäischer Patente (UK) in überseeischen Staaten und Gebieten mitgeteilt, in denen nationale Patente des Vereinigten Königreichs registriert werden1. Diese Liste ersetzt die in ABl. EPA 1997, 433 veröffentlichte Liste.


 

In den folgenden Ländern kann der Inhaber eines europäischen Patents (UK) innerhalb von drei Jahren nach dessen Erteilung die Registrierung beantragen:


 

Direkt der britischen Krone unterstellte Gebiete ("Crown dependency")

 

Jersey

 

Überseeische Gebiete

 

Anguilla

 

Bermuda

 

Britische Jungferninseln

 

Falklandinseln

 

Gibraltar

 

Commonwealth-Staaten

 

Belize

 

Brunei Darussalam

 

Fidschi

 

Gambia

 

Grenada

 

Kiribati

 

Salomonen

 

St. Vincent und die Grenadinen

 

Tuvalu

 

Uganda

 

Vanuatu

 

Solange das europäische Patent (UK) in Kraft ist, kann seine Registrierung jederzeit beantragt werden in:


 

Direkt der britischen Krone unterstellte Gebiete ("Crown dependency")


 

Guernsey


 

Überseeische Gebiete


 

Kaimaninseln


 

Innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung des europäischen Patents (UK) ist sie zu beantragen in:


 

Überseeische Gebiete


 

Turks- und Caicosinseln


 

Innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung des europäischen Patents (UK) ist sie zu beantragen in:


 

Commonwealth-Staaten


 

Westsamoa


 

In jedem Fall endet die Laufzeit des Patents mit der des europäischen Patents (UK).


______________________

 

1

Das Patentamt des Vereinigten Königreichs hat sich bemüht, korrekte Informationen bereitzustellen; trotzdem kann keine Haftung für darin etwa enthaltene Fehler, Auslassungen oder irreführende Angaben übernommen werden, die fahrlässig oder anderweitig entstanden sind.