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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 79 - ABl. 1997, 79
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Längere Frist für die Zahlung der Benennungsgebühren
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1. Mit den auf Seite 12 ff. abgedruckten Beschlüssen vom 5. Dezember 1996 hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), seine Ausführungsordnung und die Gebührenordnung (GebO) mit Wirkung zum 1. Juli 1997 geändert.
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Neue Frist für die Entrichtung der Benennungsgebühren
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5. Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 sind die Benennungsgebühren für europäische Patentanmeldungen innerhalb von 6 Monaten seit dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen wird (Art. 79 (2) EPÜ n. F. EPÜ). Die Frist für die Entrichtung der Benennungsgebühren entspricht daher künftig der Frist für die Stellung des Prüfungsantrags (Art. 94 (2) EPÜ) und die Zahlung der Prüfungsgebühr. Auch wenn die Prüfungsgebühr frühzeitig entrichtet wird, können die Benennungsgebühren noch bis zum Ablauf der neuen Frist nach Art. 79 (2) n. F. EPÜ entrichtet werden. Regel 85a EPÜ bleibt unberührt.
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6. Die neue Frist für die Zahlung der Benennungsgebühren gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, in denen am 1. Juli 1997 die vor diesem Zeitpunkt geltenden Benennungsgebühren noch nicht wirksam entrichtet sind und die Frist für ihre Entrichtung nach Art. 79 (2) a.F. EPÜ noch nicht abgelaufen ist.
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7. Für die Entrichtung von Benennungsgebühren für Euro-PCT-Anmeldungen bei Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA gelten weiterhin die in Regel 104b (1) EPÜ genannten Fristen von 21 oder 31 Monaten seit dem Anmelde- oder Prioritätstag. Art. 79 (2) n.F. EPÜ findet keine Anwendung.
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