Artikel 23(4) ABl. 1985, 249: Beschluß des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 31. Mai 1985 über die Übertragung von Aufgaben auf die Geschäftsstellenbeamten der Beschwerdekammern


 

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Artikel 23(4) - ABl. 1985, 249

 

Beschluß des Präsidiums der Beschwerdekammern
vom 31. Mai 1985 über die Übertragung von
Aufgaben auf die Geschäftsstellenbeamten
der Beschwerdekammern


 

- ABl. 1985, 249
mit Änderungen gemäß ABl. 2002, 590 -


 

Das in der Regel 10 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen erwähnte Präsidium -


 

gestützt auf Artikel 5 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern - erläßt hiermit folgenden Beschluß:


 

Artikel 1
Übertragung von Aufgaben


 

(1)

Gemäß Artikel 5(2) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern werden den Geschäftsstellenbeamten der Beschwerdekammern die in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben übertragen.


 

(2)

Die Übertragung einer Aufgabe, die einer Beschwerdekammer obliegt, auf einen Geschäftsstellenbeamten läßt die Zuständigkeit der Kammer, selbst zu entscheiden, unberührt.


 

Artikel 2
Die übertragenen Aufgaben


 

Den Geschäftsstellenbeamten der Beschwerdekammern werden folgende Aufgaben übertragen:


 

(1)

Mitteilung an Beschwerdeführer, daß die Beschwerde der Regel 64 Buchstabe a) EPÜ nicht entspricht, und Aufforderung, die festgestellten Mängel zu beseitigen (Regel 65(2) EPÜ);


 

(2)

Mitteilung an Beschwerdeführer, daß die Beschwerde voraussichtlich gemäß Regel 65(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen sein wird;


 

(3)

Aufforderung an den Anmelder, zu dem Antrag auf Akteneinsicht nach Artikel 128(1) EPÜ Stellung zu nehmen, und Gewährung der Akteneinsicht im Falle der Zustimmung des Anmelders;


 

(4)

Durchführung der Akteneinsicht nach Weisung der Kammer im Falle des Artikels 128(2) EPÜ;


 

(5)

Gewährung der Akteneinsicht in den Fällen des Artikels 128(3) und (4) EPÜ;


 

(6)

Auskunft aus den Akten nach Regel 95 EPÜ;


 

(7)

Ausstellung von Prioritätsbelegen;


 

(8)

Ladung zur mündlichen Verhandlung nach Regel 71(1) EPÜ nach Anordnung durch den Vorsitzenden;


 

(9)

Ladung zur Beweisaufnahme nach Regel 72(2) EPÜ nach Anordnung durch den Vorsitzenden;


 

(10)

Mitteilung von Rechtsverlusten nach Regel 69(1) EPÜ und Belehrung über mögliche Rechtsbehelfe (Wiedereinsetzung ; Weiterbehandlung);


 

(11)

Unterrichtung des Betroffenen nach Regel 69(2) Satz 2 letzter Halbsatz EPÜ;


 

(12)

Fristsetzung zur Einreichung der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung;


 

(13)

Mitteilung einer von der Kammer beschlossenen Verlängerung einer Frist nach Regel 84 EPÜ;


 

(14)

Gewährung von Weiterbehandlung (Artikel 121 EPÜ);


 

(15)

Aufforderung an die Beteiligten, Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen sind, in der entsprechenden Stückzahl einzureichen (Regel 36(4) EPÜ);


 

(16)

Mitteilung von Schriftstücken an die übrigen Verfahrensbeteiligten;


 

(17)

Aufforderung an den Beteiligten, ein nicht unterzeichnetes Schriftstück zu unterzeichnen, und Bestimmung einer Frist hierfür (Regel 36(3) EPÜ);


 

(18)

Prüfung, ob ein Vertreter ordnungsgemäß bestellt ist, und Prüfung von Vollmachten sowie damit zusammenhängende Mitteilungen nach Anordnung durch den Vorsitzenden;


 

(19)

gestrichen1


 

(20)

Mitteilung des Verzichts auf das Patent oder des Erlöschens des Patents an den Einsprechenden (Regel 60(1) EPÜ);


 

(21)

Anordnung von Gebührenrückzahlungen in Fällen, in denen keine diesbezügliche Entscheidung der Beschwerdekammer erforderlich ist;


 

(22)

Vorbereitende Handlungen im Hinblick auf eine Entscheidung über den Widerruf eines Patents aufgrund einer ausdrücklichen oder sinngemässen Erklärung des Patentinhabers, daß er mit keiner Fassung des Patents einverstanden ist.


 

Artikel 3


 

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
Geschehen zu München am 31. Mai 1985.
Für das in Regel 10 Absatz 2 erwähnte Präsidium
Der Vorsitzende
Paul Braendli


______________________

 

1

Siehe Beschluß des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 15. Juli 2002, ABl. EPA 2002, 590.