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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Stichwortverzeichnis
Liste der Vorschriften
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
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Artikel 23(4) - ABl. 1985, 249
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Beschluß des Präsidiums der Beschwerdekammern
vom 31. Mai 1985 über die Übertragung von
Aufgaben auf die Geschäftsstellenbeamten
der Beschwerdekammern
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- ABl. 1985, 249
mit Änderungen gemäß ABl. 2002, 590 -
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Das in der Regel 10 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen erwähnte Präsidium -
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gestützt auf Artikel 5 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern - erläßt hiermit folgenden Beschluß:
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Artikel 1
Übertragung von Aufgaben
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(1)
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Gemäß Artikel 5(2) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern werden den Geschäftsstellenbeamten der Beschwerdekammern die in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben übertragen.
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(2)
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Die Übertragung einer Aufgabe, die einer Beschwerdekammer obliegt, auf einen Geschäftsstellenbeamten läßt die Zuständigkeit der Kammer, selbst zu entscheiden, unberührt.
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Artikel 2
Die übertragenen Aufgaben
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Den Geschäftsstellenbeamten der Beschwerdekammern werden folgende Aufgaben übertragen:
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(2)
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Mitteilung an Beschwerdeführer, daß die Beschwerde voraussichtlich gemäß Regel 65(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen sein wird;
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(3)
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Aufforderung an den Anmelder, zu dem Antrag auf Akteneinsicht nach Artikel 128(1) EPÜ Stellung zu nehmen, und Gewährung der Akteneinsicht im Falle der Zustimmung des Anmelders;
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(7)
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Ausstellung von Prioritätsbelegen;
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(8)
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Ladung zur mündlichen Verhandlung nach Regel 71(1) EPÜ nach Anordnung durch den Vorsitzenden;
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(9)
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Ladung zur Beweisaufnahme nach Regel 72(2) EPÜ nach Anordnung durch den Vorsitzenden;
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(10)
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Mitteilung von Rechtsverlusten nach Regel 69(1) EPÜ und Belehrung über mögliche Rechtsbehelfe (Wiedereinsetzung ; Weiterbehandlung);
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(11)
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Unterrichtung des Betroffenen nach Regel 69(2) Satz 2 letzter Halbsatz EPÜ;
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(12)
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Fristsetzung zur Einreichung der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung;
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(13)
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Mitteilung einer von der Kammer beschlossenen Verlängerung einer Frist nach Regel 84 EPÜ;
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(15)
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Aufforderung an die Beteiligten, Schriftstücke, die anderen Personen mitzuteilen sind, in der entsprechenden Stückzahl einzureichen (Regel 36(4) EPÜ);
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(16)
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Mitteilung von Schriftstücken an die übrigen Verfahrensbeteiligten;
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(17)
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Aufforderung an den Beteiligten, ein nicht unterzeichnetes Schriftstück zu unterzeichnen, und Bestimmung einer Frist hierfür (Regel 36(3) EPÜ);
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(18)
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Prüfung, ob ein Vertreter ordnungsgemäß bestellt ist, und Prüfung von Vollmachten sowie damit zusammenhängende Mitteilungen nach Anordnung durch den Vorsitzenden;
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(19)
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gestrichen1
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(20)
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Mitteilung des Verzichts auf das Patent oder des Erlöschens des Patents an den Einsprechenden (Regel 60(1) EPÜ);
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(21)
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Anordnung von Gebührenrückzahlungen in Fällen, in denen keine diesbezügliche Entscheidung der Beschwerdekammer erforderlich ist;
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(22)
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Vorbereitende Handlungen im Hinblick auf eine Entscheidung über den Widerruf eines Patents aufgrund einer ausdrücklichen oder sinngemässen Erklärung des Patentinhabers, daß er mit keiner Fassung des Patents einverstanden ist.
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Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Geschehen zu München am 31. Mai 1985. Für das in Regel 10 Absatz 2 erwähnte Präsidium Der Vorsitzende Paul Braendli
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